Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.11.2017

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   BGH, 29.11.2017 - 5 StR 446/17   

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BGH, 29.11.2017 - 5 StR 446/17 (https://dejure.org/2017,49775)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2017 - 5 StR 446/17 (https://dejure.org/2017,49775)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2017 - 5 StR 446/17 (https://dejure.org/2017,49775)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 66 StGB
    Rechtsfehlerhafte Gefährlichkeitsprognose beim Unterlassen der Anordnung der Sicherungsverwahrung (typische Gefahr schwerwiegender psychischer Schäden Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern; Haltungsänderungen; Alterungsprozesse; Maßgeblichkeit des ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 21 StGB, § 66 Abs. 1 StGB, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, §§ 176, 176a StGB, § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB, § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB

  • Wolters Kluwer

    Verhängung von Sicherungsverwahrung bei hangbedingter Gefährlichkeit des Täters wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • rewis.io

    Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose im Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGH

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 966
  • III ZR 621/16
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.08.2017 - 5 StR 99/17

    Unerlässlichkeit der Sicherungsverwahrung (Verminderung des vom Verurteilten

    Auszug aus BGH, 29.11.2017 - 5 StR 446/17
    Die Revision ist wirksam auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17, NStZ-RR 2017, 310 mwN).
  • BGH, 07.02.2017 - 5 StR 471/16

    Sicherungsverwahrung nach Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von

    Auszug aus BGH, 29.11.2017 - 5 StR 446/17
    aa) Das Landgericht ist von einem falschen rechtlichen Ansatz ausgegangen, indem es seinen Blick auf die durch die Anlasstat verursachten Folgen verengt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2017 - 5 StR 471/16).
  • OLG Frankfurt, 26.03.2018 - 1 UF 4/18

    Gefährdung des Kindeswohls durch Anfertigung kinderpornografischer Fotografien

    Der Bundesgerichtshof stellt diese Gefahr zu Recht nicht dadurch in Frage, dass aufgrund der Anlasstaten solche Schäden zufällig nicht eingetreten sind (BGH, Urteil vom 29.11.2017 - 5 StR 446/17 zitiert nach juris.de).
  • BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17

    Revisionsbegründung (Beschränkung der Revision auf Nichtanordnung der

    a) Grundsätzlich ist eine Beschränkung der Revision auf das Unterlassen einer Maßregelanordnung möglich; dies gilt auch für die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung (vgl. etwa BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17, NStZ-RR 2017, 310, 311; vom 29. November 2017 - 5 StR 446/17).
  • BGH, 10.10.2018 - 5 StR 202/18

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Diese wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass solche bei bisherigen Taten nicht eingetreten sind (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 2017 - 5 StR 471/16; vom 29. November 2017 - 5 StR 446/17).
  • OLG Hamm, 04.04.2019 - 4 Ws 77/19

    Verzögerungen bei der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur

    Nachdem es sich bei den angeklagten Taten um solche handelt, durch welche die Opfer regelmäßig der Gefahr schwerwiegender psychischer Schäden ausgesetzt sind (zu vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2017 - 5 StR 446/17 - BeckRS 2017, 136202, zitiert nach beck-online), muss im vorliegenden Fall das Freiheitsinteresse des Angeschuldigten hinter dem Schutzbedürfnis kindlicher bzw. jugendlicher Zeugen zurücktreten.".
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Rechtsprechung
   BGH, 30.11.2017 - III ZR 621/16   

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https://dejure.org/2017,49787
BGH, 30.11.2017 - III ZR 621/16 (https://dejure.org/2017,49787)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2017 - III ZR 621/16 (https://dejure.org/2017,49787)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2017 - III ZR 621/16 (https://dejure.org/2017,49787)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Umwandlung eines Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch hinsichtlich Verjährung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2; BGB § 242
    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Umwandlung eines Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch hinsichtlich Verjährung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.10.2004 - IV ZR 386/02

    Erledigung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Entscheidung des Revisionsgerichts

    Auszug aus BGH, 30.11.2017 - III ZR 621/16
    a) Für die Frage, ob die Revision im Hinblick auf § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde an (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, NJW-RR 2005, 438 mwN).

    Werden die in der Beschwerde benannten Gesichtspunkte der Grundsatzbedeutung, der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung während des Beschwerdeverfahrens durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in anderer Sache geklärt, so ist die Revision gleichwohl zuzulassen, wenn dem Rechtsmittel weiterhin Erfolgsaussichten beizumessen sind; andernfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen (z.B. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14, BeckRS 2015, 13231 Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2004 aaO mwN und vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 10 ff).

  • BGH, 19.10.2017 - III ZR 495/16

    Treuhänderisch vermittelte Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft:

    Auszug aus BGH, 30.11.2017 - III ZR 621/16
    b) Durch die für parallel gelagerte Fälle ergangenen Senatsurteile vom 19. Oktober 2017 - III ZR 495/16 und III ZR 626/16 (zur Veröffentlichung vorgesehen) sind die im vorliegenden Fall zulassungsrelevanten Fragen einer Klärung zugeführt worden.
  • BGH, 16.09.1993 - IX ZR 255/92

    Umwandlung des Befreiungsanspruches im Konkurs des Gläubigers

    Auszug aus BGH, 30.11.2017 - III ZR 621/16
    aa) Der Befreiungsanspruch des Befreiungsgläubigers wandelt sich in einen Anspruch auf Zahlung an ihn selbst um, wenn seine Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50 und vom 13. November 2014 - IX ZR 277/13, NZI 2015, 277, 278 Rn. 15; RGZ 78, 26, 34; RG, JW 1934, 685 Nr. 3; s. auch BeckOGK/Röver, BGB, § 257 Rn. 28 [Stand: 15. August 2017]; MüKoBGB/ Krüger, 7. Aufl., § 257 Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 13.11.2014 - IX ZR 277/13

    Übernahme eines insolventen Betriebs: Auslegung einer Vertragsvereinbarung über

    Auszug aus BGH, 30.11.2017 - III ZR 621/16
    aa) Der Befreiungsanspruch des Befreiungsgläubigers wandelt sich in einen Anspruch auf Zahlung an ihn selbst um, wenn seine Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50 und vom 13. November 2014 - IX ZR 277/13, NZI 2015, 277, 278 Rn. 15; RGZ 78, 26, 34; RG, JW 1934, 685 Nr. 3; s. auch BeckOGK/Röver, BGB, § 257 Rn. 28 [Stand: 15. August 2017]; MüKoBGB/ Krüger, 7. Aufl., § 257 Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 29.06.2010 - X ZR 51/09

    Revision gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung: Berechnung der

    Auszug aus BGH, 30.11.2017 - III ZR 621/16
    Werden die in der Beschwerde benannten Gesichtspunkte der Grundsatzbedeutung, der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung während des Beschwerdeverfahrens durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in anderer Sache geklärt, so ist die Revision gleichwohl zuzulassen, wenn dem Rechtsmittel weiterhin Erfolgsaussichten beizumessen sind; andernfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen (z.B. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14, BeckRS 2015, 13231 Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2004 aaO mwN und vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 10 ff).
  • BGH, 16.07.2015 - III ZR 302/14

    Hemmungswirkung eines Güteantrags bzgl. Verjährung eines Schadensersatzanspruchs

    Auszug aus BGH, 30.11.2017 - III ZR 621/16
    Werden die in der Beschwerde benannten Gesichtspunkte der Grundsatzbedeutung, der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung während des Beschwerdeverfahrens durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in anderer Sache geklärt, so ist die Revision gleichwohl zuzulassen, wenn dem Rechtsmittel weiterhin Erfolgsaussichten beizumessen sind; andernfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen (z.B. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14, BeckRS 2015, 13231 Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2004 aaO mwN und vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 10 ff).
  • BGH, 19.10.2017 - III ZR 626/16
    Auszug aus BGH, 30.11.2017 - III ZR 621/16
    b) Durch die für parallel gelagerte Fälle ergangenen Senatsurteile vom 19. Oktober 2017 - III ZR 495/16 und III ZR 626/16 (zur Veröffentlichung vorgesehen) sind die im vorliegenden Fall zulassungsrelevanten Fragen einer Klärung zugeführt worden.
  • RG, 02.12.1911 - V 266/11

    Hypothekverpfändung; Inhalt; Form; Guter Glaube

    Auszug aus BGH, 30.11.2017 - III ZR 621/16
    aa) Der Befreiungsanspruch des Befreiungsgläubigers wandelt sich in einen Anspruch auf Zahlung an ihn selbst um, wenn seine Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50 und vom 13. November 2014 - IX ZR 277/13, NZI 2015, 277, 278 Rn. 15; RGZ 78, 26, 34; RG, JW 1934, 685 Nr. 3; s. auch BeckOGK/Röver, BGB, § 257 Rn. 28 [Stand: 15. August 2017]; MüKoBGB/ Krüger, 7. Aufl., § 257 Rn. 5; jeweils mwN).
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